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Allgemeine Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Mit dem von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - sog. "Meister-BAföG" - ist ein individueller Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d.h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen, eingeführt worden. Das "Meister-BAföG" unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung, stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses und bietet über den Darlehensteilerlass hinaus für potenzielle Existenzgründer einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze zu schaffen.
Welche Lehrgänge werden gefördert?
Es werden Lehrgänge zur Aufstiegsfortbildung mit mehr als 400 Unterrichtsstunden gefördert.
Aus unserem Angebot an Praxisstudien sind dies:
Gepr. Betriebswirt/-in, Gepr. Techn. Betriebswirt/-in IHK, Industriemeister, Fachmeister, Fachwirte, Fachkaufleute und operative IT-Professionals.
zum geförderten Angebot der Technischen Akademie Schwaben
Wie sieht die Förderung aus?
1. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei Teilzeit- und Vollzeitlehrgängen (einkommens- und vermögensunabhängig)
- 30,5% Zuschuss auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
- sowie Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen (maximal € 10.226,-); Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maßnahme und einer Karenzzeit von zwei, längstens sechs Jahren
- Bestehen Geförderte die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme werden Ihnen für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.07.2009 begonnen haben, auf Antrag 25% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren erlassen.
2. Monatlicher Unterhaltungsbeitrag bei Vollzeitlehrgängen (einkommens- und vermögensabhängig)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe:
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€ 675,- für Alleinstehende ohne Kind (€ 229,- Zuschuss/ € 446,- Darlehen)
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€ 885,- für Alleinstehende mit einem Kind (€ 334,- Zuschuss/ € 551,- Darlehen)
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€ 890,- für Verheiratete (€ 229,- Zuschuss/ € 661,- Darlehen)
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€ 1.100,- für Verheiratete mit einem Kind (€ 334,- Zuschuss/ € 766,- Darlehen)
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€ 1.310,- für Verheiratete mit zwei Kindern (€ 439,- Zuschuss/ € 871,- Darlehen)
Für jedes weitere Kind wird ein Erhöhungsbeitrag von € 210,- gewährt (€ 105,- Zuschuss/€ 105,- Darlehen).
Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von € 113,- erhalten.
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